Die Satzung des TSV

Die Anerkennung und Befolgung der nachfolgenden Vereins-Satzung ist Voraussetzung für jede Mitgliedschaft und Amtsführung im TSV.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen TSV Donndorf-Eckersdorf e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Eckersdorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth unter der Nummer VR 193 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und des Bayerischen Fußballverbandes (BFV) und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§2 Vereinszweck
(1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landessportverband, den zuständigen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt derzeit durch die Ausübung der Sportarten (Sparten)
  • Fußball,
  • Gymnastik / Turnen,
  • Marathon / Triathlon,
  • Tennis,
  • Tischtennis und
  • Volleyball.
Der Vereinszweck wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Sportarten (Sparten) nicht mehr ausgeübt werden oder dass neue Sportarten (Sparten) hinzukommen.

(2) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der

  • Durchführung von Training und Spielbetrieb für die Mitglieder,
  • Instandhaltung des Vereinsheimes, der Sportplätze sowie der Sportgeräte,
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sowie sportlichen und geselligen Veranstaltungen,
  • Ausbildung und dem Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben, wobei Dritte auch Vereinsmitglieder sein können.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

(8) Weitere Einzelheiten können durch eine Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert werden kann.

§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Einzelperson werden. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum BLSV vermittelt.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt, soweit der Aufnahmeantrag nicht abgelehnt wird, mit dem Ersten desjenigen Monats, der auf den Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags beim Vorstand folgt. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss innerhalb von 2 Wochen ab Erhalt einer schriftlichen Ablehnung des Aufnahmeantrags beim Vorstand eingehen. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

(4) Die Übertragung des mit der Mitgliedschaft verbundenen Stimmrechtes ist nicht möglich. Minderjährige sind nicht - auch nicht über ihre gesetzlichen Vertreter - stimmberechtigt.

(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres aktives und passives Wahlrecht.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,

  1. wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
  2. wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
  3. wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
  4. wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Übt das Mitglied ein Amt in einem Vereinsorgan aus, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 das Organ über den Ausschluss, das auch für die Bestellung dieses Vereinsorgans zuständig ist. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses durch die Mitgliederversammlung.

Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu laufen.

(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(6) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Abs. 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen statt mit einem Vereinsausschluss auch mit einer oder mehreren der nachfolgend genannten Ordnungsmaßnahmen belegt werden:

  1. Verweis,
  2. Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei 250,00 EUR,
  3. Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
  4. Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
(7) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen, die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

(9) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Kassier mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis der Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus am 1. Januar eines Jahres zu entrichten und wird abgebucht. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.

Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(3) Spartenbeiträge (ebenfalls Jahresbeiträge in Geld) können durch den Vereinsausschuss in Abstimmung mit der zuständigen Abteilungsleitung beschlossen werden. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Die Spartenbeiträge sind zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag am 1. April eines Jahres für dieses Jahr zu entrichten und werden abgebucht. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

Spartenbeiträge sind grundsätzlich für diejenige Sparte zu verwenden, für die sie erhoben werden. Über deren konkrete Verwendung innerhalb der jeweiligen Sparte entscheidet

  • soweit ein Spartenbeitrag für die Abteilung Fußball erhoben wird, der Vorstand im Sinne des § 9 Abs. 1 dieser Satzung,
  • soweit ein Spartenbeitrag für eine der übrigen Abteilungen erhoben wird, die betroffene Abteilungsleitung.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Jahresbeitrag im Sinne dieses Absatzes ist nur der reine Mitgliedsbeitrag ohne Spartenbeiträge.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

(7) Bei unterjährigem Eintritt werden der Beitrag und etwaige Spartenbeiträge anteilig nach Monaten berechnet. Der anteilige Gesamtbeitrag wird vom Kassier gesondert berechnet und ist innerhalb eines Monats nach Zugang einer Zahlungsaufforderung des Kassiers zu überweisen.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • der Vereinsausschuss
  • die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 1. Kassier und
  • dem 1. Schriftführer.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 1. Kassier und den 1. Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

Im Innenverhältnis gilt insoweit, dass der 1. Kassier und der 1. Schriftführer nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.

(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand

  1. zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 6.000,00 EUR für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 6.000,00 EUR der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf,
  2. zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. In diesen Fällen hat der Vorstand zudem, soweit ein Grundstück der Tennisanlage oder ein Recht hieran betroffen ist, vor einer Entscheidung der Mitgliederversammlung das Einvernehmen des Abteilungsvorstandes (im Sinne des § 22 Tennisordnung) der Tennisabteilung einzuholen,
  3. zur Durchführung baulicher Maßnahmen gleich welcher Art auf einem Grundstück der Tennisanlage oder zu einer Nutzungsänderung an einem solchen Grundstück der vorherigen Zustimmung des Abteilungsvorstandes (im Sinne des § 22 Tennisordnung) der Tennisabteilung bedarf.
Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung geben.

(8) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden; einer vorherigen Mitteilung der Tages-ordnungspunkte bedarf es nicht. Die Leitung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Von den Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Niederschriften werden vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.

§10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
  • den Mitgliedern des Vorstandes
  • den Abteilungsleitern aller Sparten
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem 3. Vorsitzenden
  • dem 2. Kassier
  • dem 2. Schriftführer
  • dem Organisationsleiter
  • den Spielleitern der ersten Mannschaft, der zweiten Mannschaft und der alten Herren
  • dem Jugendleiter
  • dem Schülerleiter
  • dem Pressesprecher
  • einem Mitglied des Fördervereins.
(2) Der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende, der 2. Kassier und der 2. Schriftführer werden durch die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder, eine Wiederwahl ist möglich. Die vorgenannten Amtsinhaber können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet einer der vorgenannten Amtsinhaber vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neuer Amtsinhaber hinzu zu wählen.

(3) Die übrigen Mitglieder des Vereinsausschusses werden von den Vorstandsmitgliedern gewählt, wobei bei der Wahl von Abteilungsleitern sowohl auf die Interessen des Vereins als auch auf die Interessen der Sparten Rücksicht zu nehmen ist. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder, eine Wiederwahl ist möglich. Können nicht alle Positionen besetzt werden, bleiben die Satzungsgemäßheit und die Beschlussfähigkeit des Vereinsausschusses hiervon unberührt.

(4) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Führung der Geschäfte. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

(5) Die Aufgaben des Fußball-Vereinsausschusses bestehen in der ständigen Mitwirkung und Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand, soweit Angelegenheiten der Fußballabteilungen betroffen sind.

(6) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

Daneben treten der Vereinsausschuss und/oder der Fußball-Vereinsausschuss zu einer Sitzung zusammen, wenn der erste Vorsitzende eine solche einberuft oder ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt.

(7) Die Einberufung einer Sitzung des Vereinsausschusses erfolgt schriftlich eine Woche vor dem Sitzungstermin durch den Vorstand, wobei als schriftliche Einladung auch die elektronische Post per E-Mail gilt. Die Tagesordnungspunkte sind mit der Einladung bekannt zu geben. Der Vereinsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Von jeder Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird oder wenn dies durch den Vereinsausschuss beschlossen wird.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Sie erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Eckersdorf und gleichzeitige Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben.

Die Einladung kann alternativ auch schriftlich erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft
  2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung
  5. Beschlussfassung über das Beitragswesen
  6. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
  7. Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
  8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen können in einer Finanzordnung geregelt werden.

§13 Abteilungen (Sparten)
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit, Eintrittsdatum.

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu an- deren Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§16 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimm- berechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden an die Gemeinde Eckersdorf.

§17 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung vom 06.01.1958 wurde zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.01.1991 und trat mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.01.2015 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Eckersdorf, den 06.01.2015